Satzung

Satzung für den Verein Freiwillige Feuerwehr Spardorf 1897 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Spardorf 1897". Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz "e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Spardorf.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck


1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Spardorf, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Geringe Aufwandsentschädigungen sind im Rahmen § 3 Nr. 26 a EStG möglich. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder


1. Mitglieder des Vereins sind:
   a. alle aktiven Feuerwehrdienstleistenden
   b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
2. Mitglieder des Vereins können sein:
   a. fördernde Mitglieder
   b. Ehrenmitglieder
3. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
Endet der aktive Dienst aus gesundheitlichen Gründen, entscheidet über die passive Mit-gliedschaft der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind beitragsfreie passive Mitglieder.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Spardorf haben.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreters (Vertreter) nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen und ab-
stimmenden Mitglieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet:
  a. mit dem Tod des Mitglieds
  b. durch Austritt
  c. durch Streichung von der Mitgliederliste
  d. durch Ausschluss
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber spätestens 4 Wochen vor Jahresende schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
  a. dem Vorsitzenden
  b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  c. dem Schriftführer
  d. dem Kassenwart
  e. dem 1. und 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Spardorf, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nummer 1 a bis d gewählt sind
2. Die unter Absatz "a-d" genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Vorstand "a-d" ist in geheimer. Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch noch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Die unter "e" genannten 1. und 2. Kommandanten sind für 6 Jahre von den aktiven Feuerwehrdienstleistenden gewählt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes


1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
  a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
  g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Diese sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB.

§ 10 Sitzung des Vorstandes


1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Ver-hinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel (mindestens vier) der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
2. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort, Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführer


1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre bestimmt
werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  a. Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
  b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
  c. Wahl und Abberufung der unter § 8 Absatz 1 Nr. a bis d genannten Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
  d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
  f. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  g. Aufnahme von Krediten.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es er-fordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stell-vertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch öffentlichen Aushang einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung bekannt zu geben.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden, ausgenommen sind jedoch Anträge auf Satzungsänder-ungen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stell-vertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
3. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder erforderlich. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vor-sitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen


An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15 Auflösung


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Spardorf, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.


ursprünglich aufgestellt am 28.03.1992
geändert: Spardorf, den 10.01.2009
gez.: Dietmar Bartsch Herbert Sommerer
1. Vorstand Vorstandsmitglied